Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2025§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2025Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.