Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG 2025

§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.

§ 53 § 55